Verhandlungsberichte Schulpflege

Das Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich regelt die Veröffentlichungspflicht von staatlichen Behörden verbindlich. Es gilt das Öffentlichkeitsprinzip, wonach das Handeln staatlicher Behörden und Ämter für Aussenstehende nachvollziehbar und transparent gestaltet werden muss. Unter das Öffentlichkeitsprinzip fallen alle Themen von öffentlichem Interesse, die für die Meinungsbildung und für die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Belange wichtig sind (Leitbilder, Zielsetzungen, Massnahmenpläne, Weisungen, Beschlüsse etc.). Vor der Veröffentlichung ist genau zu prüfen, ob nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem entgegenstehen.
 
Die Geschäfte der Schulbehörde werden in angemessener Frist jeweils auf der Website veröffentlicht. Dabei wird eine allfällige Verletzung anderer Interessen vorgängig abgeklärt. Bei Bedarf wird eine Anonymisierung vorgenommen oder es wird auf die Veröffentlichung verzichtet. Ausgeschlossen von der Veröffentlichung sind einzelne Personal- und Schülergeschäfte.